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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 308/2001
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 73 | |
OWiG § 74 | |
StPO § 344 |
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Betroffenen zu Unrecht nicht von der Pflicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.
Beschluss Bußgeldsache gegen die Firma E.N.,
wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 24. Januar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Hauptzollamt Bochum hat gegen die Betroffene am 25. Mai 1999 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 70.000,00 DM festgesetzt worden ist. Nachdem die Betroffene dagegen durch ihren Verteidiger rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, verhängte das Amtsgericht Bochum am 21. Oktober 1999 nach § 72 Abs. 1 OWiG gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 70.000,00 DM wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 AEntG.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 14. Februar 2000 diesen Beschluss des Amtsgerichts Bochum mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Letzteres hat daraufhin, nachdem es auf Wunsch des Verteidigers bereits zwei Hauptverhandlungstermine verlegt (am 28. Juni und 26. Juli 2000) und einen Hauptverhandlungstermin wegen der Verhinderung des Verteidigers (am 9. Oktober 2000) vertagt hatte, den 24. Januar 2001 als neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG hatte der Verteidiger zuvor auf Anfrage des Gerichts widersprochen.
Der Bitte des Verteidigers, die Beschuldigte von der Anwesenheit im Termin zu befreien, ist das Gericht nicht nachgekommen.
Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Januar 2001 hat das Amtsgericht Bochum den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes vom 25. Mai 1999 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil weder die Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren. In dem Urteil ist ausgeführt, das die Betroffene und der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben seien.
Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Februar 2001 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie im Einzelnen näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Formerfordernissen entspricht.
Im Hinblick darauf, dass das unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist, setzt das Rechtsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensrüge voraus, die den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen hat. Darin müssen alle Verfahrenstatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand dieses Vorbringens die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachvollziehen kann (BayObLG, NStZ 1998, 363; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.).
Diesen Erfordernissen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, weil sie namentlich nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf Entbindung an der Teilnahme an der Hauptverhandlung bestanden haben soll (vgl. KK, OWiG-Senge, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 56, OLG Köln NStZ-RR 1996, 212).
Soweit sich die Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. Oktober 1999 wehrt, übersieht sie, dass - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Äußerung vom 20. April 2001 zutreffend hingewiesen hat - nicht dieser, sondern allein das Prozessurteil des Amtsgerichts Bochum vom 24. Januar 2001 der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt.
Schließlich stand auch der Umstand, dass der Senat die Sache durch Beschluss vom 14. Februar 2001 aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen hatte, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1985 (BGHSt 33, 394 ff.) überzeugend dargelegt hat, einer Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht entgegen.
Ob etwas Anderes in dem Fall zu gelten hat, in dem das aufgehobene Sachurteil zu Gunsten des Betroffenen vom Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheides abweicht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da diese Fallkonstellation hier nicht gegeben ist (vgl. dazu KK OWiG, a.a.O., § 74 Rdnr. 21).
Das Rechtsmittel war folglich mit der sich aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenen Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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